Ihr Anliegen:
Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Wohngeld wird als Zuschuss gewährt, um angemessenes und familiengerechtes Wohnen finanziell zu unterstützen. Für Mieter gibt es Wohngeld als Mietzuschuss und für Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses als Lastenzuschuss.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen) ab.
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfänger*Innen erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfänger*Innen gewährt, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wurde. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land NRW automatisch gezahlt.
Wohngeldreform 2023
Durch die ab Januar 2023 in Kraft tretende Wohngeldreform 2023 werden wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Leider ist dadurch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Die Wohngeldstelle ist aber bemüht, die Vielzahl der eingehenden (Neu)-Anträge schnellstmöglich abzuarbeiten. Aus diesem Grund bitten wir Sie von telefonischen Nachfragen zum Sachstand abzusehen.
Den Bürger*Innen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Zur fristwahrenden Antragstellung ist ein formloser Antrag ausreichend.
Es besteht die Möglichkeit online über den Wohngeldrechner des Landes
die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld zu ermitteln und anschließend einen Wohngeldantrag zu stellen.
Nicht antragsberechtigt für Wohngeld sind:
- Transferleistungsempfänger, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, dass dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- Allein stehende Auszubildende, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfe zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen (Sie müssen diese Leistungen nicht tatsächlich erhalten!)
Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen und die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt werden, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch mehr.
Ausnahmefälle:
- Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en eventuell weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
- Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten können und diese Leistungen wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigen Einkommen geringer wäre, als ein etwaiges Wohngeld, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen.
• Wohngeldgesetz (WoGG)
• Wohngeldverordnung (WoGV)
• Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV)
Die im Formantrag gemachten Angaben, z. B. über die Miethöhe, Bruttoeinkommen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierfür kommt z. B. der Mietvertrag mit dem letzten Mieterhöhungsschreiben, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide oder Bescheide über Arbeitslosengeld in Betracht.
Ein Wohngeldanspruch wird individuell ermittelt. Es empfiehlt sich deshalb, im Zweifelsfall nachzufragen, welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind.
Falls es Schwierigkeiten bei dem Nachweis gibt, weil z. B. Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder einzelne Angaben nicht bekannt sind, hält die Wohngeldstelle Vordrucke für den Arbeitgeber und den Vermieter bereit (in Form von Verdienstbescheinigungen bzw. Vermieterbescheinigungen), in denen die benötigten Angaben bestätigt werden können.
- Wohngeldantrag - Hinweisblatt
- Wohngeldantrag - Informationen auf Englisch, Türkisch, Arabisch und Ukrainisch
- Wohngeldantrag - Schritt für Schritt zum Wohngeld
- Wohngeldantrag - Mietzuschuss mit Anlage
- Wohngeldantrag - Lastenzuschuss mit Anlagen (für Eigentümer)
- Wohngeldantrag - online
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
- Wohngeldrechner
- Formloser Wohngeldantrag
Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Wohngeld wird als Zuschuss gewährt, um angemessenes und familiengerechtes Wohnen finanziell zu unterstützen. Für Mieter gibt es Wohngeld als Mietzuschuss und für Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses als Lastenzuschuss.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen) ab.
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfänger*Innen erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfänger*Innen gewährt, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wurde. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land NRW automatisch gezahlt.
Wohngeldreform 2023
Durch die ab Januar 2023 in Kraft tretende Wohngeldreform 2023 werden wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Leider ist dadurch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Die Wohngeldstelle ist aber bemüht, die Vielzahl der eingehenden (Neu)-Anträge schnellstmöglich abzuarbeiten. Aus diesem Grund bitten wir Sie von telefonischen Nachfragen zum Sachstand abzusehen.
Den Bürger*Innen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Zur fristwahrenden Antragstellung ist ein formloser Antrag ausreichend.
Es besteht die Möglichkeit online über den Wohngeldrechner des Landes
die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld zu ermitteln und anschließend einen Wohngeldantrag zu stellen.
Nicht antragsberechtigt für Wohngeld sind:
- Transferleistungsempfänger, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, dass dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- Allein stehende Auszubildende, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfe zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen (Sie müssen diese Leistungen nicht tatsächlich erhalten!)
Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen und die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt werden, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch mehr.
Ausnahmefälle:
- Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en eventuell weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
- Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten können und diese Leistungen wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigen Einkommen geringer wäre, als ein etwaiges Wohngeld, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen.
• Wohngeldgesetz (WoGG)
• Wohngeldverordnung (WoGV)
• Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV)
Die im Formantrag gemachten Angaben, z. B. über die Miethöhe, Bruttoeinkommen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierfür kommt z. B. der Mietvertrag mit dem letzten Mieterhöhungsschreiben, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide oder Bescheide über Arbeitslosengeld in Betracht.
Ein Wohngeldanspruch wird individuell ermittelt. Es empfiehlt sich deshalb, im Zweifelsfall nachzufragen, welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind.
Falls es Schwierigkeiten bei dem Nachweis gibt, weil z. B. Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder einzelne Angaben nicht bekannt sind, hält die Wohngeldstelle Vordrucke für den Arbeitgeber und den Vermieter bereit (in Form von Verdienstbescheinigungen bzw. Vermieterbescheinigungen), in denen die benötigten Angaben bestätigt werden können.
- Wohngeldantrag - Hinweisblatt
- Wohngeldantrag - Informationen auf Englisch, Türkisch, Arabisch und Ukrainisch
- Wohngeldantrag - Schritt für Schritt zum Wohngeld
- Wohngeldantrag - Mietzuschuss mit Anlage
- Wohngeldantrag - Lastenzuschuss mit Anlagen (für Eigentümer)
- Wohngeldantrag - online
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
- Wohngeldrechner
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Wohngeld wird als Zuschuss gewährt, um angemessenes und familiengerechtes Wohnen finanziell zu unterstützen. Für Mieter gibt es Wohngeld als Mietzuschuss und für Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses als Lastenzuschuss.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen) ab.
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfänger*Innen erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfänger*Innen gewährt, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wurde. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land NRW automatisch gezahlt.
Wohngeldreform 2023
Durch die ab Januar 2023 in Kraft tretende Wohngeldreform 2023 werden wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Leider ist dadurch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Die Wohngeldstelle ist aber bemüht, die Vielzahl der eingehenden (Neu)-Anträge schnellstmöglich abzuarbeiten. Aus diesem Grund bitten wir Sie von telefonischen Nachfragen zum Sachstand abzusehen.
Den Bürger*Innen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Zur fristwahrenden Antragstellung ist ein formloser Antrag ausreichend.
Es besteht die Möglichkeit online über den Wohngeldrechner des Landes
die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld zu ermitteln und anschließend einen Wohngeldantrag zu stellen.
Nicht antragsberechtigt für Wohngeld sind:
- Transferleistungsempfänger, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, dass dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- Allein stehende Auszubildende, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfe zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen (Sie müssen diese Leistungen nicht tatsächlich erhalten!)
Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen und die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt werden, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch mehr.
Ausnahmefälle:
- Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en eventuell weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
- Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten können und diese Leistungen wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigen Einkommen geringer wäre, als ein etwaiges Wohngeld, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen.
• Wohngeldgesetz (WoGG)
• Wohngeldverordnung (WoGV)
• Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV)
Die im Formantrag gemachten Angaben, z. B. über die Miethöhe, Bruttoeinkommen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierfür kommt z. B. der Mietvertrag mit dem letzten Mieterhöhungsschreiben, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide oder Bescheide über Arbeitslosengeld in Betracht.
Ein Wohngeldanspruch wird individuell ermittelt. Es empfiehlt sich deshalb, im Zweifelsfall nachzufragen, welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind.
Falls es Schwierigkeiten bei dem Nachweis gibt, weil z. B. Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder einzelne Angaben nicht bekannt sind, hält die Wohngeldstelle Vordrucke für den Arbeitgeber und den Vermieter bereit (in Form von Verdienstbescheinigungen bzw. Vermieterbescheinigungen), in denen die benötigten Angaben bestätigt werden können.
- Wohngeldantrag - Hinweisblatt
- Wohngeldantrag - Informationen auf Englisch, Türkisch, Arabisch und Ukrainisch
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- Wohngeldantrag - Mietzuschuss mit Anlage
- Wohngeldantrag - Lastenzuschuss mit Anlagen (für Eigentümer)
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- Wohngeldrechner
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Wohngeld wird als Zuschuss gewährt, um angemessenes und familiengerechtes Wohnen finanziell zu unterstützen. Für Mieter gibt es Wohngeld als Mietzuschuss und für Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses als Lastenzuschuss.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen) ab.
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfänger*Innen erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfänger*Innen gewährt, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wurde. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land NRW automatisch gezahlt.
Wohngeldreform 2023
Durch die ab Januar 2023 in Kraft tretende Wohngeldreform 2023 werden wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Leider ist dadurch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Die Wohngeldstelle ist aber bemüht, die Vielzahl der eingehenden (Neu)-Anträge schnellstmöglich abzuarbeiten. Aus diesem Grund bitten wir Sie von telefonischen Nachfragen zum Sachstand abzusehen.
Den Bürger*Innen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Zur fristwahrenden Antragstellung ist ein formloser Antrag ausreichend.
Es besteht die Möglichkeit online über den Wohngeldrechner des Landes
die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld zu ermitteln und anschließend einen Wohngeldantrag zu stellen.
Nicht antragsberechtigt für Wohngeld sind:
- Transferleistungsempfänger, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, dass dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- Allein stehende Auszubildende, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfe zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen (Sie müssen diese Leistungen nicht tatsächlich erhalten!)
Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen und die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt werden, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch mehr.
Ausnahmefälle:
- Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en eventuell weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
- Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten können und diese Leistungen wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigen Einkommen geringer wäre, als ein etwaiges Wohngeld, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen.
• Wohngeldgesetz (WoGG)
• Wohngeldverordnung (WoGV)
• Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV)
Die im Formantrag gemachten Angaben, z. B. über die Miethöhe, Bruttoeinkommen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierfür kommt z. B. der Mietvertrag mit dem letzten Mieterhöhungsschreiben, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide oder Bescheide über Arbeitslosengeld in Betracht.
Ein Wohngeldanspruch wird individuell ermittelt. Es empfiehlt sich deshalb, im Zweifelsfall nachzufragen, welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind.
Falls es Schwierigkeiten bei dem Nachweis gibt, weil z. B. Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder einzelne Angaben nicht bekannt sind, hält die Wohngeldstelle Vordrucke für den Arbeitgeber und den Vermieter bereit (in Form von Verdienstbescheinigungen bzw. Vermieterbescheinigungen), in denen die benötigten Angaben bestätigt werden können.
- Wohngeldantrag - Hinweisblatt
- Wohngeldantrag - Informationen auf Englisch, Türkisch, Arabisch und Ukrainisch
- Wohngeldantrag - Schritt für Schritt zum Wohngeld
- Wohngeldantrag - Mietzuschuss mit Anlage
- Wohngeldantrag - Lastenzuschuss mit Anlagen (für Eigentümer)
- Wohngeldantrag - online
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
- Wohngeldrechner
- Formloser Wohngeldantrag
Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Wohngeld wird als Zuschuss gewährt, um angemessenes und familiengerechtes Wohnen finanziell zu unterstützen. Für Mieter gibt es Wohngeld als Mietzuschuss und für Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses als Lastenzuschuss.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen) ab.
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfänger*Innen erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfänger*Innen gewährt, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wurde. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land NRW automatisch gezahlt.
Wohngeldreform 2023
Durch die ab Januar 2023 in Kraft tretende Wohngeldreform 2023 werden wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Leider ist dadurch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Die Wohngeldstelle ist aber bemüht, die Vielzahl der eingehenden (Neu)-Anträge schnellstmöglich abzuarbeiten. Aus diesem Grund bitten wir Sie von telefonischen Nachfragen zum Sachstand abzusehen.
Den Bürger*Innen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Zur fristwahrenden Antragstellung ist ein formloser Antrag ausreichend.
Es besteht die Möglichkeit online über den Wohngeldrechner des Landes
die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld zu ermitteln und anschließend einen Wohngeldantrag zu stellen.
Nicht antragsberechtigt für Wohngeld sind:
- Transferleistungsempfänger, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, dass dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- Allein stehende Auszubildende, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfe zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen (Sie müssen diese Leistungen nicht tatsächlich erhalten!)
Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen und die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt werden, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch mehr.
Ausnahmefälle:
- Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en eventuell weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
- Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten können und diese Leistungen wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigen Einkommen geringer wäre, als ein etwaiges Wohngeld, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen.
• Wohngeldgesetz (WoGG)
• Wohngeldverordnung (WoGV)
• Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV)
Die im Formantrag gemachten Angaben, z. B. über die Miethöhe, Bruttoeinkommen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierfür kommt z. B. der Mietvertrag mit dem letzten Mieterhöhungsschreiben, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide oder Bescheide über Arbeitslosengeld in Betracht.
Ein Wohngeldanspruch wird individuell ermittelt. Es empfiehlt sich deshalb, im Zweifelsfall nachzufragen, welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind.
Falls es Schwierigkeiten bei dem Nachweis gibt, weil z. B. Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder einzelne Angaben nicht bekannt sind, hält die Wohngeldstelle Vordrucke für den Arbeitgeber und den Vermieter bereit (in Form von Verdienstbescheinigungen bzw. Vermieterbescheinigungen), in denen die benötigten Angaben bestätigt werden können.
- Wohngeldantrag - Hinweisblatt
- Wohngeldantrag - Informationen auf Englisch, Türkisch, Arabisch und Ukrainisch
- Wohngeldantrag - Schritt für Schritt zum Wohngeld
- Wohngeldantrag - Mietzuschuss mit Anlage
- Wohngeldantrag - Lastenzuschuss mit Anlagen (für Eigentümer)
- Wohngeldantrag - online
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
- Wohngeldrechner
- Formloser Wohngeldantrag
Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Wohngeld wird als Zuschuss gewährt, um angemessenes und familiengerechtes Wohnen finanziell zu unterstützen. Für Mieter gibt es Wohngeld als Mietzuschuss und für Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses als Lastenzuschuss.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen) ab.
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfänger*Innen erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfänger*Innen gewährt, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wurde. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land NRW automatisch gezahlt.
Wohngeldreform 2023
Durch die ab Januar 2023 in Kraft tretende Wohngeldreform 2023 werden wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Leider ist dadurch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Die Wohngeldstelle ist aber bemüht, die Vielzahl der eingehenden (Neu)-Anträge schnellstmöglich abzuarbeiten. Aus diesem Grund bitten wir Sie von telefonischen Nachfragen zum Sachstand abzusehen.
Den Bürger*Innen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Zur fristwahrenden Antragstellung ist ein formloser Antrag ausreichend.
Es besteht die Möglichkeit online über den Wohngeldrechner des Landes
die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld zu ermitteln und anschließend einen Wohngeldantrag zu stellen.
Nicht antragsberechtigt für Wohngeld sind:
- Transferleistungsempfänger, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, dass dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- Allein stehende Auszubildende, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfe zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen (Sie müssen diese Leistungen nicht tatsächlich erhalten!)
Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen und die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt werden, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch mehr.
Ausnahmefälle:
- Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en eventuell weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
- Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten können und diese Leistungen wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigen Einkommen geringer wäre, als ein etwaiges Wohngeld, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen.
• Wohngeldgesetz (WoGG)
• Wohngeldverordnung (WoGV)
• Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV)
Die im Formantrag gemachten Angaben, z. B. über die Miethöhe, Bruttoeinkommen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierfür kommt z. B. der Mietvertrag mit dem letzten Mieterhöhungsschreiben, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide oder Bescheide über Arbeitslosengeld in Betracht.
Ein Wohngeldanspruch wird individuell ermittelt. Es empfiehlt sich deshalb, im Zweifelsfall nachzufragen, welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind.
Falls es Schwierigkeiten bei dem Nachweis gibt, weil z. B. Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder einzelne Angaben nicht bekannt sind, hält die Wohngeldstelle Vordrucke für den Arbeitgeber und den Vermieter bereit (in Form von Verdienstbescheinigungen bzw. Vermieterbescheinigungen), in denen die benötigten Angaben bestätigt werden können.
- Wohngeldantrag - Hinweisblatt
- Wohngeldantrag - Informationen auf Englisch, Türkisch, Arabisch und Ukrainisch
- Wohngeldantrag - Schritt für Schritt zum Wohngeld
- Wohngeldantrag - Mietzuschuss mit Anlage
- Wohngeldantrag - Lastenzuschuss mit Anlagen (für Eigentümer)
- Wohngeldantrag - online
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
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Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Wohngeld wird als Zuschuss gewährt, um angemessenes und familiengerechtes Wohnen finanziell zu unterstützen. Für Mieter gibt es Wohngeld als Mietzuschuss und für Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses als Lastenzuschuss.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen) ab.
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfänger*Innen erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfänger*Innen gewährt, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wurde. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land NRW automatisch gezahlt.
Wohngeldreform 2023
Durch die ab Januar 2023 in Kraft tretende Wohngeldreform 2023 werden wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Leider ist dadurch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Die Wohngeldstelle ist aber bemüht, die Vielzahl der eingehenden (Neu)-Anträge schnellstmöglich abzuarbeiten. Aus diesem Grund bitten wir Sie von telefonischen Nachfragen zum Sachstand abzusehen.
Den Bürger*Innen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Zur fristwahrenden Antragstellung ist ein formloser Antrag ausreichend.
Es besteht die Möglichkeit online über den Wohngeldrechner des Landes
die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld zu ermitteln und anschließend einen Wohngeldantrag zu stellen.
Nicht antragsberechtigt für Wohngeld sind:
- Transferleistungsempfänger, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, dass dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- Allein stehende Auszubildende, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfe zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen (Sie müssen diese Leistungen nicht tatsächlich erhalten!)
Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen und die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt werden, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch mehr.
Ausnahmefälle:
- Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en eventuell weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
- Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten können und diese Leistungen wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigen Einkommen geringer wäre, als ein etwaiges Wohngeld, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen.
• Wohngeldgesetz (WoGG)
• Wohngeldverordnung (WoGV)
• Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV)
Die im Formantrag gemachten Angaben, z. B. über die Miethöhe, Bruttoeinkommen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierfür kommt z. B. der Mietvertrag mit dem letzten Mieterhöhungsschreiben, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide oder Bescheide über Arbeitslosengeld in Betracht.
Ein Wohngeldanspruch wird individuell ermittelt. Es empfiehlt sich deshalb, im Zweifelsfall nachzufragen, welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind.
Falls es Schwierigkeiten bei dem Nachweis gibt, weil z. B. Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder einzelne Angaben nicht bekannt sind, hält die Wohngeldstelle Vordrucke für den Arbeitgeber und den Vermieter bereit (in Form von Verdienstbescheinigungen bzw. Vermieterbescheinigungen), in denen die benötigten Angaben bestätigt werden können.
- Wohngeldantrag - Hinweisblatt
- Wohngeldantrag - Informationen auf Englisch, Türkisch, Arabisch und Ukrainisch
- Wohngeldantrag - Schritt für Schritt zum Wohngeld
- Wohngeldantrag - Mietzuschuss mit Anlage
- Wohngeldantrag - Lastenzuschuss mit Anlagen (für Eigentümer)
- Wohngeldantrag - online
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
- Wohngeldrechner
- Formloser Wohngeldantrag
Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Wohngeld wird als Zuschuss gewährt, um angemessenes und familiengerechtes Wohnen finanziell zu unterstützen. Für Mieter gibt es Wohngeld als Mietzuschuss und für Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses als Lastenzuschuss.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen) ab.
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfänger*Innen erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfänger*Innen gewährt, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wurde. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land NRW automatisch gezahlt.
Wohngeldreform 2023
Durch die ab Januar 2023 in Kraft tretende Wohngeldreform 2023 werden wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Leider ist dadurch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Die Wohngeldstelle ist aber bemüht, die Vielzahl der eingehenden (Neu)-Anträge schnellstmöglich abzuarbeiten. Aus diesem Grund bitten wir Sie von telefonischen Nachfragen zum Sachstand abzusehen.
Den Bürger*Innen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Zur fristwahrenden Antragstellung ist ein formloser Antrag ausreichend.
Es besteht die Möglichkeit online über den Wohngeldrechner des Landes
die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld zu ermitteln und anschließend einen Wohngeldantrag zu stellen.
Nicht antragsberechtigt für Wohngeld sind:
- Transferleistungsempfänger, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, dass dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- Allein stehende Auszubildende, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfe zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen (Sie müssen diese Leistungen nicht tatsächlich erhalten!)
Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen und die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt werden, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch mehr.
Ausnahmefälle:
- Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en eventuell weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
- Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten können und diese Leistungen wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigen Einkommen geringer wäre, als ein etwaiges Wohngeld, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen.
• Wohngeldgesetz (WoGG)
• Wohngeldverordnung (WoGV)
• Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV)
Die im Formantrag gemachten Angaben, z. B. über die Miethöhe, Bruttoeinkommen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierfür kommt z. B. der Mietvertrag mit dem letzten Mieterhöhungsschreiben, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide oder Bescheide über Arbeitslosengeld in Betracht.
Ein Wohngeldanspruch wird individuell ermittelt. Es empfiehlt sich deshalb, im Zweifelsfall nachzufragen, welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind.
Falls es Schwierigkeiten bei dem Nachweis gibt, weil z. B. Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder einzelne Angaben nicht bekannt sind, hält die Wohngeldstelle Vordrucke für den Arbeitgeber und den Vermieter bereit (in Form von Verdienstbescheinigungen bzw. Vermieterbescheinigungen), in denen die benötigten Angaben bestätigt werden können.
- Wohngeldantrag - Hinweisblatt
- Wohngeldantrag - Informationen auf Englisch, Türkisch, Arabisch und Ukrainisch
- Wohngeldantrag - Schritt für Schritt zum Wohngeld
- Wohngeldantrag - Mietzuschuss mit Anlage
- Wohngeldantrag - Lastenzuschuss mit Anlagen (für Eigentümer)
- Wohngeldantrag - online
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
- Wohngeldrechner
- Formloser Wohngeldantrag
Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Wohngeld wird als Zuschuss gewährt, um angemessenes und familiengerechtes Wohnen finanziell zu unterstützen. Für Mieter gibt es Wohngeld als Mietzuschuss und für Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses als Lastenzuschuss.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen) ab.
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfänger*Innen erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfänger*Innen gewährt, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wurde. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land NRW automatisch gezahlt.
Wohngeldreform 2023
Durch die ab Januar 2023 in Kraft tretende Wohngeldreform 2023 werden wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Leider ist dadurch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Die Wohngeldstelle ist aber bemüht, die Vielzahl der eingehenden (Neu)-Anträge schnellstmöglich abzuarbeiten. Aus diesem Grund bitten wir Sie von telefonischen Nachfragen zum Sachstand abzusehen.
Den Bürger*Innen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Zur fristwahrenden Antragstellung ist ein formloser Antrag ausreichend.
Es besteht die Möglichkeit online über den Wohngeldrechner des Landes
die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld zu ermitteln und anschließend einen Wohngeldantrag zu stellen.
Nicht antragsberechtigt für Wohngeld sind:
- Transferleistungsempfänger, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, dass dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- Allein stehende Auszubildende, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfe zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen (Sie müssen diese Leistungen nicht tatsächlich erhalten!)
Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen und die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt werden, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch mehr.
Ausnahmefälle:
- Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en eventuell weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
- Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten können und diese Leistungen wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigen Einkommen geringer wäre, als ein etwaiges Wohngeld, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen.
• Wohngeldgesetz (WoGG)
• Wohngeldverordnung (WoGV)
• Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV)
Die im Formantrag gemachten Angaben, z. B. über die Miethöhe, Bruttoeinkommen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierfür kommt z. B. der Mietvertrag mit dem letzten Mieterhöhungsschreiben, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide oder Bescheide über Arbeitslosengeld in Betracht.
Ein Wohngeldanspruch wird individuell ermittelt. Es empfiehlt sich deshalb, im Zweifelsfall nachzufragen, welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind.
Falls es Schwierigkeiten bei dem Nachweis gibt, weil z. B. Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder einzelne Angaben nicht bekannt sind, hält die Wohngeldstelle Vordrucke für den Arbeitgeber und den Vermieter bereit (in Form von Verdienstbescheinigungen bzw. Vermieterbescheinigungen), in denen die benötigten Angaben bestätigt werden können.
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- Wohngeldantrag - Schritt für Schritt zum Wohngeld
- Wohngeldantrag - Mietzuschuss mit Anlage
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Wohngeld wird als Zuschuss gewährt, um angemessenes und familiengerechtes Wohnen finanziell zu unterstützen. Für Mieter gibt es Wohngeld als Mietzuschuss und für Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses als Lastenzuschuss.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen) ab.
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfänger*Innen erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfänger*Innen gewährt, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wurde. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land NRW automatisch gezahlt.
Wohngeldreform 2023
Durch die ab Januar 2023 in Kraft tretende Wohngeldreform 2023 werden wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Leider ist dadurch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Die Wohngeldstelle ist aber bemüht, die Vielzahl der eingehenden (Neu)-Anträge schnellstmöglich abzuarbeiten. Aus diesem Grund bitten wir Sie von telefonischen Nachfragen zum Sachstand abzusehen.
Den Bürger*Innen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Zur fristwahrenden Antragstellung ist ein formloser Antrag ausreichend.
Es besteht die Möglichkeit online über den Wohngeldrechner des Landes
die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld zu ermitteln und anschließend einen Wohngeldantrag zu stellen.
Nicht antragsberechtigt für Wohngeld sind:
- Transferleistungsempfänger, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
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- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, dass dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- Allein stehende Auszubildende, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfe zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen (Sie müssen diese Leistungen nicht tatsächlich erhalten!)
Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen und die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt werden, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch mehr.
Ausnahmefälle:
- Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en eventuell weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
- Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten können und diese Leistungen wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigen Einkommen geringer wäre, als ein etwaiges Wohngeld, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen.
• Wohngeldgesetz (WoGG)
• Wohngeldverordnung (WoGV)
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Die im Formantrag gemachten Angaben, z. B. über die Miethöhe, Bruttoeinkommen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierfür kommt z. B. der Mietvertrag mit dem letzten Mieterhöhungsschreiben, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide oder Bescheide über Arbeitslosengeld in Betracht.
Ein Wohngeldanspruch wird individuell ermittelt. Es empfiehlt sich deshalb, im Zweifelsfall nachzufragen, welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind.
Falls es Schwierigkeiten bei dem Nachweis gibt, weil z. B. Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder einzelne Angaben nicht bekannt sind, hält die Wohngeldstelle Vordrucke für den Arbeitgeber und den Vermieter bereit (in Form von Verdienstbescheinigungen bzw. Vermieterbescheinigungen), in denen die benötigten Angaben bestätigt werden können.
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- 001Höhestraße 7-951399Burscheid
G.
Schumacher
Wohngeld L-Z
Soziales und Wohnungswesen
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- wohngeldstelle@burscheid.de
S.
Schwarze
Wohngeld A-K
Soziales und Wohnungswesen
Montag
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Wohngeld wird als Zuschuss gewährt, um angemessenes und familiengerechtes Wohnen finanziell zu unterstützen. Für Mieter gibt es Wohngeld als Mietzuschuss und für Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses als Lastenzuschuss.
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von
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Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfänger*Innen erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfänger*Innen gewährt, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wurde. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land NRW automatisch gezahlt.
Wohngeldreform 2023
Durch die ab Januar 2023 in Kraft tretende Wohngeldreform 2023 werden wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Leider ist dadurch mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Die Wohngeldstelle ist aber bemüht, die Vielzahl der eingehenden (Neu)-Anträge schnellstmöglich abzuarbeiten. Aus diesem Grund bitten wir Sie von telefonischen Nachfragen zum Sachstand abzusehen.
Den Bürger*Innen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Zur fristwahrenden Antragstellung ist ein formloser Antrag ausreichend.
Es besteht die Möglichkeit online über den Wohngeldrechner des Landes
die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld zu ermitteln und anschließend einen Wohngeldantrag zu stellen.
Nicht antragsberechtigt für Wohngeld sind:
- Transferleistungsempfänger, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, dass dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- Allein stehende Auszubildende, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen, und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfe zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen (Sie müssen diese Leistungen nicht tatsächlich erhalten!)
Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen und die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt werden, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch mehr.
Ausnahmefälle:
- Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en eventuell weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
- Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten können und diese Leistungen wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigen Einkommen geringer wäre, als ein etwaiges Wohngeld, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen.
Die im Formantrag gemachten Angaben, z. B. über die Miethöhe, Bruttoeinkommen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Hierfür kommt z. B. der Mietvertrag mit dem letzten Mieterhöhungsschreiben, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide oder Bescheide über Arbeitslosengeld in Betracht.
Ein Wohngeldanspruch wird individuell ermittelt. Es empfiehlt sich deshalb, im Zweifelsfall nachzufragen, welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind.
Falls es Schwierigkeiten bei dem Nachweis gibt, weil z. B. Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder einzelne Angaben nicht bekannt sind, hält die Wohngeldstelle Vordrucke für den Arbeitgeber und den Vermieter bereit (in Form von Verdienstbescheinigungen bzw. Vermieterbescheinigungen), in denen die benötigten Angaben bestätigt werden können.
• Wohngeldgesetz (WoGG)
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