Inhaltsbereich

Grundsteuer

Allgemeine Informationen

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird für bebaute und nicht bebaute Grundstücke erhoben.

Das Finanzamt ermittelt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes den Grundsteuerwert für ein Grundstück. Dieser ist Grundlage für den Grundsteuermessbetrag. Die Grundsteuer errechnet sich, indem der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Stadt multipliziert wird.

Die Hebesätze der Stadt Burscheid werden jährlich in der Haushaltssatzung neu festgesetzt.

Aktuell betragen diese für: 

  • land- und forstwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) 260 v. H. des Grundsteuermessbetrages
  • übrige Flächen (Grundsteuer B) 505 v. H. des Grundsteuermessbetrages 

Eigentumswechsel

Mit dem Verkauf eines Grundstückes erlischt nicht automatisch die Grundsteuerpflicht, da die Grundsteuer eine Jahressteuer ist (§ 9 Grundsteuergesetz). Wird Grundbesitz unterjährig veräußert, erfolgt die Umschreibung durch das Finanzamt regelmäßig zum 01.01. des Folgejahres.

Soll eine unterjährige Umschreibung auf die Erwerber erfolgen, benötigt die Stadt Burscheid hierfür das Einverständnis der bisherigen und der neuen Eigentümer.

Hierfür können Sie nachstehendes Formular (Eigentumswechsel) ausgefüllt beim Amt für Finanzmanagement einreichen.

Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abgegeben. Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Leverkusen unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline (0214) 89280 - 1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

  • Von Ihrem Finanzamt erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die bei der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
  • Die Feststellungserklärung ist im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt. Für Burscheid ist es das Finanzamt Leverkusen.
  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist seit dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.