Ihr Anliegen:
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren anbietet. Das ist auch der Fall, wenn jemand Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht. Ein Reisegewerbe betreibt auch, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Führungszeugnis
Das Führungszeugnis (Belegart 0) können Sie beim zuständigen Einwohnermeldeamt (Wohnort) beantragen - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Den Auszug (Belegart 9) können Sie beim zuständigen Einwohnermeldeamt/Gewerbeamt (Wohnort) beantragen - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnortes
- Auszug aus der Schuldnerkartei
Vorzulegen ist eine Bescheinigung über die Nichteintragung im Schuldnerverzeichnis, zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes - Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Vorzulegen ist eine Bescheinigung, dass kein Vergleichs- oder Konkursverfahren anhängig ist, zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes.
a) für Selbständige 200,00 Euro
b) für Unselbständige 75,00 Euro
Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro.
Die Verwaltungsgebühr ist bereits bei Antragstellung in bar zu entrichten.
- Anschrift
- 001Höhestraße 7-951399Burscheid
A.
Teitscheid
Ordnungsamt, Gewerbe
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- ordnung@burscheid.de
- Anschrift
- 001Höhestraße 7-951399Burscheid
A.
Teitscheid
Ordnungsamt, Gewerbe
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Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- ordnung@burscheid.de
Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren anbietet. Das ist auch der Fall, wenn jemand Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht. Ein Reisegewerbe betreibt auch, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.
a) für Selbständige 200,00 Euro
b) für Unselbständige 75,00 Euro
Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro.
Die Verwaltungsgebühr ist bereits bei Antragstellung in bar zu entrichten.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Führungszeugnis
Das Führungszeugnis (Belegart 0) können Sie beim zuständigen Einwohnermeldeamt (Wohnort) beantragen - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Den Auszug (Belegart 9) können Sie beim zuständigen Einwohnermeldeamt/Gewerbeamt (Wohnort) beantragen - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnortes
- Auszug aus der Schuldnerkartei
Vorzulegen ist eine Bescheinigung über die Nichteintragung im Schuldnerverzeichnis, zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes - Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Vorzulegen ist eine Bescheinigung, dass kein Vergleichs- oder Konkursverfahren anhängig ist, zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes.