Ihr Anliegen:
Der Erwerber eines Grundstückes kann erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn die Stadt für den jeweiligen Verkaufsfall eine Bescheinigung über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes (Negativattest) ausgestellt hat.
Zu diesem Zweck übermittelt der Notar den Kaufvertrag an die Stadtverwaltung. Die Stadtverwaltung prüft dann, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht und ob es ausgeübt wird. Das Vorkaufsrecht wird im Baugesetzbuch geregelt. Die Gemeinde hat unter anderem ein Vorkaufsrecht, wenn z.B. Flächen für eine öffentliche Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt sind.
§§ 24, 25 Baugesetzbuch
30,00 €
Der Erwerber eines Grundstückes kann erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn die Stadt für den jeweiligen Verkaufsfall eine Bescheinigung über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes (Negativattest) ausgestellt hat.
Zu diesem Zweck übermittelt der Notar den Kaufvertrag an die Stadtverwaltung. Die Stadtverwaltung prüft dann, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht und ob es ausgeübt wird. Das Vorkaufsrecht wird im Baugesetzbuch geregelt. Die Gemeinde hat unter anderem ein Vorkaufsrecht, wenn z.B. Flächen für eine öffentliche Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt sind.
§§ 24, 25 Baugesetzbuch
30,00 €
- Anschrift
- 001Ewald-Sträßer-Weg 251399Burscheid
B.
Kunert
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- b.kunert@burscheid.de
- Anschrift
- 001Ewald-Sträßer-Weg 251399Burscheid
B.
Kühler
Sachbearbeitung
Rathaus
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- b.kuehler@burscheid.de
B.
Kunert
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- b.kunert@burscheid.de
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Diana
Papierz
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Diana
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Negativzeugnis über gemeindliches Vorkaufsrecht
Der Erwerber eines Grundstückes kann erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn die Stadt für den jeweiligen Verkaufsfall eine Bescheinigung über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes (Negativattest) ausgestellt hat.
Zu diesem Zweck übermittelt der Notar den Kaufvertrag an die Stadtverwaltung. Die Stadtverwaltung prüft dann, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht und ob es ausgeübt wird. Das Vorkaufsrecht wird im Baugesetzbuch geregelt. Die Gemeinde hat unter anderem ein Vorkaufsrecht, wenn z.B. Flächen für eine öffentliche Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt sind.
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§§ 24, 25 Baugesetzbuch