Ihr Anliegen:
Durch das Landes-Immissionsschutzgesetz NW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, das heißt, die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
Das Landesimmissionsschutzgesetz regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden kann.
Die Mittagsruhe ist nicht generell geschützt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit dem Vermieter oder auf dem privatrechtlichen Weg zu klären.
Bei Lärmbelästigungen durch Musikanlagen, Rasenmähern etc. wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner (siehe rechts), bei Lärmbelästigungen durch Gaststätten an die Gewerbemeldestelle.
- Landes-Immissionsschutzgesetz
- Anschrift
- 001Höhestraße 7-951399Burscheid
A.
Teitscheid
Ordnungsamt, Gewerbe
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- ordnung@burscheid.de
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- 001Höhestraße 7-951399Burscheid
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Montag
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Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- ordnung@burscheid.de
Lärmbelästigung
Durch das Landes-Immissionsschutzgesetz NW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, das heißt, die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
Das Landesimmissionsschutzgesetz regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden kann.
Die Mittagsruhe ist nicht generell geschützt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit dem Vermieter oder auf dem privatrechtlichen Weg zu klären.
Bei Lärmbelästigungen durch Musikanlagen, Rasenmähern etc. wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner (siehe rechts), bei Lärmbelästigungen durch Gaststätten an die Gewerbemeldestelle.
- Landes-Immissionsschutzgesetz