Ihr Anliegen:
Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, sobald eine erlaubte, selbständige auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit ausgeübt wird. Bei späteren Änderungen ist die Erforderlichkeit einer Gewerbeum- oder Gewerbeabmeldung zu berücksichtigen.
Diese Gewerbeanzeige muss schriftlich derjenige erstatten, der die gewerbliche Tätigkeit betreibt; im Falle einer juristischen Person der gesetzliche Vertreter bzw. geschäftsführende Gesellschafter.
Von der Anzeigepflicht befreit sind z.B. Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Steuerberater oder künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten.
Die Gewerbeanzeige ersetzt nicht die Gewerbeerlaubnis. Erlaubnispflichtige Gewerbe sind z.B. das Makler-, Bewachungs- und Gaststättengewerbe.
Zur Erstattung der Gewerbeanzeige bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Personalausweis oder Reisepass
- unterschriebene Vollmacht - sofern Sie jemanden zur Anzeige bevollmächtigen
- Registerauszug - bei Personen, deren Betrieb im Handelsregister eingetragen ist
- Handwerkskarte - bei einer handwerklichen Tätigkeit
Die Gebühr für eine An- und Ummeldung richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen. Die konkrete Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Allgemeinen Gebührentarif (Tarifstelle 12.1.3). Die Abmeldung ist derzeit gebührenfrei.
Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, sobald eine erlaubte, selbständige auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit ausgeübt wird. Bei späteren Änderungen ist die Erforderlichkeit einer Gewerbeum- oder Gewerbeabmeldung zu berücksichtigen.
Diese Gewerbeanzeige muss schriftlich derjenige erstatten, der die gewerbliche Tätigkeit betreibt; im Falle einer juristischen Person der gesetzliche Vertreter bzw. geschäftsführende Gesellschafter.
Von der Anzeigepflicht befreit sind z.B. Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Steuerberater oder künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten.
Die Gewerbeanzeige ersetzt nicht die Gewerbeerlaubnis. Erlaubnispflichtige Gewerbe sind z.B. das Makler-, Bewachungs- und Gaststättengewerbe.
Zur Erstattung der Gewerbeanzeige bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Personalausweis oder Reisepass
- unterschriebene Vollmacht - sofern Sie jemanden zur Anzeige bevollmächtigen
- Registerauszug - bei Personen, deren Betrieb im Handelsregister eingetragen ist
- Handwerkskarte - bei einer handwerklichen Tätigkeit
Die Gebühr für eine An- und Ummeldung richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen. Die konkrete Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Allgemeinen Gebührentarif (Tarifstelle 12.1.3). Die Abmeldung ist derzeit gebührenfrei.
Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, sobald eine erlaubte, selbständige auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit ausgeübt wird. Bei späteren Änderungen ist die Erforderlichkeit einer Gewerbeum- oder Gewerbeabmeldung zu berücksichtigen.
Diese Gewerbeanzeige muss schriftlich derjenige erstatten, der die gewerbliche Tätigkeit betreibt; im Falle einer juristischen Person der gesetzliche Vertreter bzw. geschäftsführende Gesellschafter.
Von der Anzeigepflicht befreit sind z.B. Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Steuerberater oder künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten.
Die Gewerbeanzeige ersetzt nicht die Gewerbeerlaubnis. Erlaubnispflichtige Gewerbe sind z.B. das Makler-, Bewachungs- und Gaststättengewerbe.
Zur Erstattung der Gewerbeanzeige bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Personalausweis oder Reisepass
- unterschriebene Vollmacht - sofern Sie jemanden zur Anzeige bevollmächtigen
- Registerauszug - bei Personen, deren Betrieb im Handelsregister eingetragen ist
- Handwerkskarte - bei einer handwerklichen Tätigkeit
Die Gebühr für eine An- und Ummeldung richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen. Die konkrete Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Allgemeinen Gebührentarif (Tarifstelle 12.1.3). Die Abmeldung ist derzeit gebührenfrei.
- Anschrift
- 001Höhestraße 7-951399Burscheid
A.
Teitscheid
Ordnungsamt, Gewerbe
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- ordnung@burscheid.de
- Anschrift
- 001Höhestraße 7-951399Burscheid
A.
Teitscheid
Ordnungsamt, Gewerbe
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- ordnung@burscheid.de
Gewerbeangelegenheiten
Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, sobald eine erlaubte, selbständige auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit ausgeübt wird. Bei späteren Änderungen ist die Erforderlichkeit einer Gewerbeum- oder Gewerbeabmeldung zu berücksichtigen.
Diese Gewerbeanzeige muss schriftlich derjenige erstatten, der die gewerbliche Tätigkeit betreibt; im Falle einer juristischen Person der gesetzliche Vertreter bzw. geschäftsführende Gesellschafter.
Von der Anzeigepflicht befreit sind z.B. Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Steuerberater oder künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten.
Die Gewerbeanzeige ersetzt nicht die Gewerbeerlaubnis. Erlaubnispflichtige Gewerbe sind z.B. das Makler-, Bewachungs- und Gaststättengewerbe.
Die Gebühr für eine An- und Ummeldung richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen. Die konkrete Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Allgemeinen Gebührentarif (Tarifstelle 12.1.3). Die Abmeldung ist derzeit gebührenfrei.
Zur Erstattung der Gewerbeanzeige bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Personalausweis oder Reisepass
- unterschriebene Vollmacht - sofern Sie jemanden zur Anzeige bevollmächtigen
- Registerauszug - bei Personen, deren Betrieb im Handelsregister eingetragen ist
- Handwerkskarte - bei einer handwerklichen Tätigkeit
- Gewerbeabmeldung nach § 14 GewO oder § 55 GewO
Vordruck Stadt Burscheid