Ihr Anliegen:
Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft
Der Betrieb einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist erlaubnispflichtig und muss nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung angezeigt werden.
Gaststättenbetriebe, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, sind lediglich gemäß Gewerbeordnung anzuzeigen.
Eine persönliche Vorsprache für eine betriebsbezogene Beratung wird empfohlen.
In Einzelfällen können noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.
Die Gebührenhöhe wird in jedem Einzelfall gesondert festgelegt und orientiert sich an der Größe des Gaststättenbetriebes.
Bereits bei Antragsabgabe ist eine Grundgebühr in Höhe von 305,00 Euro in bar zu entrichten.
Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend gewerbsmäßig Speisen und / oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (z.B. Karnevalsfeier, Kirmes), hat die Möglichkeit, für die jeweilige Veranstaltung eine Schankgenehmigung (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz) zu beantragen.
Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft
Der Betrieb einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist erlaubnispflichtig und muss nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung angezeigt werden.
Gaststättenbetriebe, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, sind lediglich gemäß Gewerbeordnung anzuzeigen.
Eine persönliche Vorsprache für eine betriebsbezogene Beratung wird empfohlen.
In Einzelfällen können noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.
Die Gebührenhöhe wird in jedem Einzelfall gesondert festgelegt und orientiert sich an der Größe des Gaststättenbetriebes.
Bereits bei Antragsabgabe ist eine Grundgebühr in Höhe von 305,00 Euro in bar zu entrichten.
Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend gewerbsmäßig Speisen und / oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (z.B. Karnevalsfeier, Kirmes), hat die Möglichkeit, für die jeweilige Veranstaltung eine Schankgenehmigung (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz) zu beantragen.
Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft
Der Betrieb einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist erlaubnispflichtig und muss nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung angezeigt werden.
Gaststättenbetriebe, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, sind lediglich gemäß Gewerbeordnung anzuzeigen.
Eine persönliche Vorsprache für eine betriebsbezogene Beratung wird empfohlen.
In Einzelfällen können noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.
Die Gebührenhöhe wird in jedem Einzelfall gesondert festgelegt und orientiert sich an der Größe des Gaststättenbetriebes.
Bereits bei Antragsabgabe ist eine Grundgebühr in Höhe von 305,00 Euro in bar zu entrichten.
Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend gewerbsmäßig Speisen und / oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (z.B. Karnevalsfeier, Kirmes), hat die Möglichkeit, für die jeweilige Veranstaltung eine Schankgenehmigung (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz) zu beantragen.
Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft
Der Betrieb einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist erlaubnispflichtig und muss nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung angezeigt werden.
Gaststättenbetriebe, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, sind lediglich gemäß Gewerbeordnung anzuzeigen.
Eine persönliche Vorsprache für eine betriebsbezogene Beratung wird empfohlen.
In Einzelfällen können noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.
Die Gebührenhöhe wird in jedem Einzelfall gesondert festgelegt und orientiert sich an der Größe des Gaststättenbetriebes.
Bereits bei Antragsabgabe ist eine Grundgebühr in Höhe von 305,00 Euro in bar zu entrichten.
Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend gewerbsmäßig Speisen und / oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (z.B. Karnevalsfeier, Kirmes), hat die Möglichkeit, für die jeweilige Veranstaltung eine Schankgenehmigung (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz) zu beantragen.
- Anschrift
- 001Höhestraße 7-951399Burscheid
A.
Teitscheid
Ordnungsamt, Gewerbe
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- ordnung@burscheid.de
- Anschrift
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Montag
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Dienstag
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Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
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Gaststättenerlaubnis
Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft
Der Betrieb einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist erlaubnispflichtig und muss nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung angezeigt werden.
Gaststättenbetriebe, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, sind lediglich gemäß Gewerbeordnung anzuzeigen.
Eine persönliche Vorsprache für eine betriebsbezogene Beratung wird empfohlen.
In Einzelfällen können noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.
Die Gebührenhöhe wird in jedem Einzelfall gesondert festgelegt und orientiert sich an der Größe des Gaststättenbetriebes.
Bereits bei Antragsabgabe ist eine Grundgebühr in Höhe von 305,00 Euro in bar zu entrichten.
Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend gewerbsmäßig Speisen und / oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (z.B. Karnevalsfeier, Kirmes), hat die Möglichkeit, für die jeweilige Veranstaltung eine Schankgenehmigung (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz) zu beantragen.