Ihr Anliegen:
- Anschrift
- 001Höhestraße 7-951399Burscheid
A.
Teitscheid
Ordnungsamt, Gewerbe
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- ordnung@burscheid.de
- Anschrift
- 001Höhestraße 7-951399Burscheid
A.
Teitscheid
Ordnungsamt, Gewerbe
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- ordnung@burscheid.de
Anmeldung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes
Hier finden Sie nähere Informationen zu Gewerbetätigkeiten, die einer vorherigen Erlaubnis bedürfen.
Zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis, z. B.: Maklergewerbe, Versicherungsgewerbe, Gaststättengewerbe, Spielhallen-/Spielautomatengewerbe, Bewachungsgewerbe, Versteigerergewerbe, Güterkraftverkehrgewerbe mit Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht.
Was Sie sonst noch zur Anmeldung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten wissen müssen:
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden. Sollte die Aufnahme der Tätigkeit länger als drei Monate zurückliegen, muss ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Liegt die Aufnahme der Tätigkeit mehr als sechs Monate zurück, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Die Vorsprache kann aber auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen; in diesem Fall ist eine Vollmacht und zusätzlich der Personalausweis oder Pass des Vertretenen vorzulegen.
Weitere Informationen und Formulare zur Gewerbeanmeldung finden Sie hier: https://www.startercenter.nrw/de/anmelden/wirtschafts-service-portalnrw
Die Gebühr für eine Anmeldung richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen. Die konkrete Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Allgemeinen Gebührentarif (Tarifstelle 12.1.3).
Die Gebühren für die jeweilige Erlaubnis werden von den zuständigen Fachbehörden gesondert berechnet.
Benötigt werden:
- Personalausweis
- Aufenthaltsbescheinigung (bei Ausländern)
- Erlaubnis der jeweiligen Tätigkeit (z. B. Maklererlaubnis oder Gaststättenerlaubnis, Erlaubnis für Versicherungsmakler und -vertreter)
- evtl. eine Vollmacht