Ihr Anliegen:
Für die Beseitigung von baulichen Anlagen brauchen Sie seit Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung NRW keine Baugenehmigung mehr.
Der Abbruch einiger baulicher Anlagen bedarf jedoch einer Anzeige bei der Baugenehmigungsbehörde. Für Burscheid ist diesbezüglich das Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreises zuständig.
Folgende Beseitigungen baulicher Anlagen sind der Baugenehmigungsbehörde anzuzeigen:
- nicht freistehende, also angebaute Gebäude der Gebäudeklassen 2
- grundsätzlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie
- sonstige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern von der Geländeoberfläche, die keine Gebäude sind.
Da der Bauherr verpflichtet ist, sich über andere entgegenstehende Vorschriften (Denkmalrecht, Sanierungsgebiet, u.a.) zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen einzuholen, empfiehlt sich immer eine vorherige Abstimmung (auch bei Vorhaben, in denen keine Anzeige erforderlich ist) mit dem Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreises oder dem Stab Stadtentwicklung, Umwelt und Liegenschaften der Stadt Burscheid.
§ 62 Abs. 3 BauO NRW
Für die Beseitigung von baulichen Anlagen brauchen Sie seit Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung NRW keine Baugenehmigung mehr.
Der Abbruch einiger baulicher Anlagen bedarf jedoch einer Anzeige bei der Baugenehmigungsbehörde. Für Burscheid ist diesbezüglich das Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreises zuständig.
Folgende Beseitigungen baulicher Anlagen sind der Baugenehmigungsbehörde anzuzeigen:
- nicht freistehende, also angebaute Gebäude der Gebäudeklassen 2
- grundsätzlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie
- sonstige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern von der Geländeoberfläche, die keine Gebäude sind.
Da der Bauherr verpflichtet ist, sich über andere entgegenstehende Vorschriften (Denkmalrecht, Sanierungsgebiet, u.a.) zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen einzuholen, empfiehlt sich immer eine vorherige Abstimmung (auch bei Vorhaben, in denen keine Anzeige erforderlich ist) mit dem Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreises oder dem Stab Stadtentwicklung, Umwelt und Liegenschaften der Stadt Burscheid.
§ 62 Abs. 3 BauO NRW
Für die Beseitigung von baulichen Anlagen brauchen Sie seit Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung NRW keine Baugenehmigung mehr.
Der Abbruch einiger baulicher Anlagen bedarf jedoch einer Anzeige bei der Baugenehmigungsbehörde. Für Burscheid ist diesbezüglich das Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreises zuständig.
Folgende Beseitigungen baulicher Anlagen sind der Baugenehmigungsbehörde anzuzeigen:
- nicht freistehende, also angebaute Gebäude der Gebäudeklassen 2
- grundsätzlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie
- sonstige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern von der Geländeoberfläche, die keine Gebäude sind.
Da der Bauherr verpflichtet ist, sich über andere entgegenstehende Vorschriften (Denkmalrecht, Sanierungsgebiet, u.a.) zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen einzuholen, empfiehlt sich immer eine vorherige Abstimmung (auch bei Vorhaben, in denen keine Anzeige erforderlich ist) mit dem Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreises oder dem Stab Stadtentwicklung, Umwelt und Liegenschaften der Stadt Burscheid.
§ 62 Abs. 3 BauO NRW
Für die Beseitigung von baulichen Anlagen brauchen Sie seit Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung NRW keine Baugenehmigung mehr.
Der Abbruch einiger baulicher Anlagen bedarf jedoch einer Anzeige bei der Baugenehmigungsbehörde. Für Burscheid ist diesbezüglich das Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreises zuständig.
Folgende Beseitigungen baulicher Anlagen sind der Baugenehmigungsbehörde anzuzeigen:
- nicht freistehende, also angebaute Gebäude der Gebäudeklassen 2
- grundsätzlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie
- sonstige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern von der Geländeoberfläche, die keine Gebäude sind.
Da der Bauherr verpflichtet ist, sich über andere entgegenstehende Vorschriften (Denkmalrecht, Sanierungsgebiet, u.a.) zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen einzuholen, empfiehlt sich immer eine vorherige Abstimmung (auch bei Vorhaben, in denen keine Anzeige erforderlich ist) mit dem Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreises oder dem Stab Stadtentwicklung, Umwelt und Liegenschaften der Stadt Burscheid.
§ 62 Abs. 3 BauO NRW
- Anschrift
- 001Ewald-Sträßer-Weg 251399Burscheid
Diana
Papierz
Amtsleitung
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- d.papierz@burscheid.de
- Anschrift
- 001Ewald-Sträßer-Weg 251399Burscheid
H.
Bauz
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- h.bauz@burscheid.de
S.
Mühlsiegl
Umweltbeaufragte
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- s.muehlsiegl@burscheid.de
N.
Wagner
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- n.wagner@burscheid.de
S.
Kroschk
stellvertretende Amtsleitung
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- s.kroschk@burscheid.de
B.
Kühler
Sachbearbeitung
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- b.kuehler@burscheid.de
B.
Kunert
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- b.kunert@burscheid.de
A.
Sprinz
Klimaschutzmanagement
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- a.sprinz@burscheid.de
L.
Klenter
Citymanagement
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- l.klenter@burscheid.de
V.
Dahl
Rathaus
Montag
08:15 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
Rathaus geschlossen
Donnerstag
08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
08:15 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt zum Rathaus weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.
- v.dahl@burscheid.de
Abbruchgenehmigung
Für die Beseitigung von baulichen Anlagen brauchen Sie seit Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung NRW keine Baugenehmigung mehr.
Der Abbruch einiger baulicher Anlagen bedarf jedoch einer Anzeige bei der Baugenehmigungsbehörde. Für Burscheid ist diesbezüglich das Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreises zuständig.
Folgende Beseitigungen baulicher Anlagen sind der Baugenehmigungsbehörde anzuzeigen:
- nicht freistehende, also angebaute Gebäude der Gebäudeklassen 2
- grundsätzlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie
- sonstige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern von der Geländeoberfläche, die keine Gebäude sind.
Da der Bauherr verpflichtet ist, sich über andere entgegenstehende Vorschriften (Denkmalrecht, Sanierungsgebiet, u.a.) zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen einzuholen, empfiehlt sich immer eine vorherige Abstimmung (auch bei Vorhaben, in denen keine Anzeige erforderlich ist) mit dem Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreises oder dem Stab Stadtentwicklung, Umwelt und Liegenschaften der Stadt Burscheid.
§ 62 Abs. 3 BauO NRW