Die Straßenverkehrsordnung bestimmt, wo Halten und Parken mit Fahrzeugen im Straßenverkehr zulässig ist.
Die Außendienstmitarbeiter*innen des Amtes für Sicherheit, Ordnung, Soziales und Feuerwehr stellen Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie beispielsweise Parken ohne Parkscheibe fest.
Der Innendienst erstellt und verschickt die schriftlichen Verwarnungen an die Halterin/an den Halter des Fahrzeuges. Auf der Rückseite der Verwarnung mit Verwarnungsgeld kann sich die/der Betroffene innerhalb einer Woche nach Zugang der Verwarnung zum Vorfall äußern.
Die Höhe des Verwarnungs- und Bußgeldes richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog.
Sollte die Zahlung des Verwarnungsgeldes nicht innerhalb der genannten Frist erfolgen, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.