Wenn außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen geworben wird, handelt es sich um Außenwerbung.
Wenn Sie außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen für etwas werben wollen, zum Beispiel durch das Aufhängen von Plakaten, stellt dies eine Nutzung dar, die über den üblichen Gebrauch des öffentlichen Raumes (Gemeingebrauch) hinausgeht. Es liegt eine Sondernutzung vor, für welche Sie eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen müssen. Die Die Sondernutzungserlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Werben beginnen.
Konzerte, Kulturveranstaltungen, Trödelmärkte, Weihnachtsmärkte, Sommerfeste und viele andere Events werden im Jahr veranstaltet.
Um die richtige Werbung zu betreiben, ist "Plakatieren" bei Vielen eine beliebte Methode. Damit dies jedoch nicht überhand nimmt und seinen ordnungsgemäßen Weg geht, müssen Plakatierungen beantragt werden. Der Antrag ist beim Amt Sicherheit, Ordnung, Soziales und Personenstandswesen der Stadt Burscheid einzureichen.
Bei Plakatierungen sind einige Dinge unbedingt zu beachten:
- Die beworbene Veranstaltung muss in Burscheid bzw. den umliegenden Gemeinden / Städten stattfinden oder aber von überregionalem Interesse sein,
- es dürfen nicht mehr als 25 Plakate aufgehangen werden,
- die Plakate dürfen maximal 21 Tage angebracht werden,
- die Plakatierungen sind gebührenpflichtig.
In der Stadt Burscheid ist es durch eine Ordnungsbehördliche Verordnung verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen, Plakate, An-schläge, Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungs- hinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen oder anbringen zu lassen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch überkleben, übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
