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Plakatierung im Stadtgebiet Burscheid

Allgemeine Informationen

Wenn außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen geworben wird, handelt es sich um Außenwerbung.

Wenn Sie außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen für etwas werben wollen, zum Beispiel durch das Aufhängen von Plakaten, stellt dies eine Nutzung dar, die über den üblichen Gebrauch des öffentlichen Raumes (Gemeingebrauch) hinausgeht. Es liegt eine Sondernutzung vor, für welche Sie eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen müssen. Die Die Sondernutzungserlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Werben beginnen.

Konzerte, Kulturveranstaltungen, Trödelmärkte, Weihnachtsmärkte, Sommerfeste und viele andere Events werden im Jahr veranstaltet.

Um die richtige Werbung zu betreiben, ist "Plakatieren" bei Vielen eine beliebte Methode. Damit dies jedoch nicht überhand nimmt und seinen ordnungsgemäßen Weg geht, müssen Plakatierungen beantragt werden. Der Antrag ist beim Amt Sicherheit, Ordnung, Soziales und Personenstandswesen der Stadt Burscheid einzureichen.

Bei Plakatierungen sind einige Dinge unbedingt zu beachten:

  • Die beworbene Veranstaltung muss in Burscheid bzw. den umliegenden Gemeinden / Städten stattfinden oder aber von überregionalem Interesse sein,
  • es dürfen nicht mehr als 25 Plakate aufgehangen werden,
  • die Plakate dürfen maximal 21 Tage angebracht werden,
  • die Plakatierungen sind gebührenpflichtig.

In der Stadt Burscheid ist es durch eine Ordnungsbehördliche Verordnung verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen, Plakate, An-schläge, Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungs- hinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen oder anbringen zu lassen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch überkleben, übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. 

Verfahrensablauf

Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.

Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.

Voraussetzungen
  • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
  • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
  • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
  • Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
  • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
  • Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel ein Entwurf des Werbeträgers und ein Lageplan)
Welche Gebühren fallen an?

Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:                

Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.

Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.

Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.