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Personalausweis beantragen

Allgemeine Informationen

Als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit können Sie sich einen Personalausweis ausstellen lassen.

Wenn Sie 16 Jahre oder älter sind und keinen gültigen Reisepass besitzen, müssen Sie einen Personalausweis beantragen. 

Sie können den Antrag bei Ihrer Personalausweisbehörde in der Stadt beziehungsweise Gemeinde stellen, wo Sie Ihre Hauptwohnung haben. Das ist in der Regel das Rathaus oder Bürgeramt. 
Liegt ein wichtiger Grund vor, können Sie den Personalausweis auch bei einer Behörde jeder anderen Stadt oder Gemeinde beantragen. Dadurch können zusätzliche Kosten entstehen.

Alle ab Juli 2017 ausgestellten Personalausweise verfügen automatisch über eine aktivierte Online-Ausweisfunktion. Damit können Sie sich online gegenüber Behörden und Unternehmen ausweisen. Den Online-Ausweis dürfen Sie nach Ihrem 16. Geburtstag verwenden. Wenn Sie einen Personalausweis beantragen, erhalten Sie eine Einmal-PIN, um eine selbst gewählte sechsstellige PIN setzen zu können. Danach können Sie den Online-Ausweis nutzen.

Wenn Sie Ihren Personalausweis beantragen, werden die Abdrücke in der Regel Ihrer beiden Zeigefinger auf dem Chip des Ausweises gespeichert. Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Ihr Personalausweis wird ungültig, bevor die Geltungsdauer abläuft, wenn

  • Eintragungen nicht mehr zutreffen
    Ausnahme: Ändert sich nur Ihre Anschrift oder Ihre Körpergröße, wird Ihr Personalausweis dadurch nicht ungültig

oder

  • Ihr Foto nicht mehr eindeutig für Identifizierungen geeignet ist. Das kann insbesondere bei Ausweisen für Säuglinge oder Kleinstkinder der Fall sein

In allen Ländern der Europäischen Union (EU) sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können Sie mit Ihrem gültigen Personalausweis einreisen. Ein Reisepass ist nicht zwingend notwendig.

Wenn Sie dringend ein Ausweisdokument benötigen, können Sie zunächst einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Dieser ist höchstens 3 Monate lang gültig.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Personalausweis persönlich beim Bürgeramt beantragen.

Wenn Sie Ihren Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund und zur Gebühr wird ein Zuschlag erhoben. Wenn Sie vorher mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt Kontakt aufnehmen, können Sie in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihren Grund anerkennt.

  • Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst und allein beantragen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können sich die Jugendlichen durch Personen mit gesetzlicher Vertretungsbefugnis begleiten lassen.
  • Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen alle sorgeberechtigten Elternteile den Antrag gemeinsam. Die Kinder und Jugendlichen müssen immer auch persönlich erscheinen, da das Bürgeramt ihre Identität prüft. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.
  • Fingerabdrücke werden zur Speicherung im Chip des Ausweisdokuments aufgenommen, wenn das Kind 6 Jahre oder älter ist. 
  • Sie erhalten eine Geheimnummer (PIN) und die Entsperrnummer (PUK) des Personalausweises in einem geschlossenen Kuvert.
  • Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Abholtermin vereinbaren. Alternativ können Sie sich das Ausweisdokument im Inland per Post an Ihre Wohnadresse schicken und persönlich an der Haustür beziehungsweise in einer Postfiliale übergeben lassen.

Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.

Voraussetzungen
  • Sie beziehungsweise das Kind, für das der Antrag gestellt werden soll, besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
  • bei Kindern unter 16 Jahre: 
    • Sie sind erziehungsberechtigt.
    • Ihr Kind ist bei der Antragstellung anwesend.

Wenn Sie einen Personalausweis außerhalb der Stadt oder der Gemeinde, in der Sie Ihre Hauptwohnung haben, beantragen:

  • Sie legen einen wichtigen Grund dar, warum Sie den Personalausweis nicht bei der Personalausweisbehörde in der Stadt mit Ihrer Hauptwohnung beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
    • Identitätsnachweis, zum Beispiel
      • alter Personalausweis,
      • gültiger Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass
    • gegebenenfalls Geburtsurkunde
    • gegebenenfalls: Urkunde mit aktueller Namensführung, zum Beispiel
      • Geburts-, Heirats-, Eheurkunde, 
      • Familienbuch
      • Erklärung über die Namensführung
      • digitales biometrisches Passfoto (Fotogerät im Rathaus oder über zertifizierten Fotodienstleister Ihrer Wahl)
    • digitales biometrisches Passfoto (Fotogerät im Rathaus oder über zertifizierten Fotodienstleister Ihrer Wahl)
    • bei Kindern unter 16 Jahren: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
      • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
Welche Gebühren fallen an?

Eine Gebührenreduzierung oder -befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :6 Jahre
    für Antragstellende unter 24 Jahren
  • :10 Jahre
    für Antragstellende ab 24 Jahren

Sie müssen sofort einen neuen Personalausweis beantragen, wenn

  • die Gültigkeit Ihres alten Personalausweises abgelaufen ist, Sie über 16 Jahre alt sind und kein gültiges Passdokument besitzen.
Bearbeitungsdauer

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 2 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen oder an der Wohnungstür beziehungsweise in der Postfiliale entgegennehmen können.

Was sollte ich noch wissen?
  • Wird Ihr Personalausweis gestohlen oder kommt er Ihnen abhanden, müssen Sie dies bei der Polizei oder bei einer Personalausweisbehörde melden. In diesen Fällen wird der Online-Ausweis durch die Behörde bei der Sperrhotline gemeldet und die Sperrung veranlasst.
  • Das ab dem 2. August 2021 eingeführte EU-Logo auf der Vorderseite des Personalausweises führt nicht dazu, dass Ausweise ohne dieses Logo ungültig werden.

Was ist bei Reisedokumenten für Säuglinge/Kleinstkinder
zu beachten?

Das Gesicht von Säuglingen und Kleinstkindern verändert sich rasch, sodass mitunter nach relativ kurzer Zeit bereits von einem "neuen" Aussehen gesprochen werden kann.

Weicht das Lichtbild im Ausweisdokument stark vom Gesicht des Kindes ab, ist das Dokument automatisch ungültig und für eine Reise nicht mehr verwendbar. Das aufgedruckte Gültigkeitsdatum ist dabei unerheblich. Ein neues Ausweisdokument mit aktuellem Passbild ist zu beantragen. Insbesondere bei Säuglingen und Kleinstkindern kann eine Neuausstellung des Ausweisdokuments bereits nach zwei bis vier Jahren erforderlich werden. In individuellen Fällen des Reisebedarfs von Säuglingen kurz nach der Geburt (z. B. wegen ärztlicher Versorgung im Ausland) kann es sein, dass das ausgestellte Identitätsdokument für einen geringeren Zeitraum verwendbar ist.

Ausweise von Säuglingen und Kleinstkindern werden mit einer sechsjährigen Gültigkeitsdauer ausgestellt, weil viele Reiseländer eine Restgültigkeit des Reisedokumentes von mindestens 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Einreise, verlangen. Eine weitere Verkürzung der allgemeinen Gültigkeitsdauer würde die tatsächliche Nutzbarkeit des Ausweisdokuments stärker einschränken.

Der Zeitpunkt, ab wann das Lichtbild des Ausweisdokuments erheblich vom Gesicht des Säuglings/des Kindes abweicht, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden. Ziel sollte es in jedem Fall sein, dass während der Reise im Ausland auch das Personal der ausländischen Kontrollbehörden die Identifizierung des Kindes stets eindeutig durchführen kann.

Zum Vergleich:
Auch bei Personen über 24 Jahren altern die Gesichtszüge während der zehnjährigen Gültigkeitsdauer. Ebenso verändert sich das Gesicht jugendlicher Personen während der sechsjährigen Gültigkeitsdauer. Leichte Veränderungen führen jedoch nicht zur Ungültigkeit des Dokuments.