Zur Anmeldung Ihres Hundes, egal welcher Rasse und welcher Größe, ist das Online-Formular zur Anmeldung einer Hundehaltung komplett ausgefüllt bei der Stadt Burscheid einzureichen. Das kann online erfolgen, auf dem Postweg oder im Bürgerbüro der Stadt Burscheid persönlich.
Alle Hunde werden durch diese Anmeldung beim Steueramt der Stadt Burscheid angemeldet.
Handelt es sich bei Ihrem Hund um einen „Großen Hund“ gemäß dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW), d. h. Ihr Hund erreicht ausgewachsen eine Größe von mind. 40 cm und/oder ein Gewicht von 20 kg, dann ist Ihr Hund beim Ordnungsamt der Stadt Burscheid anzeigepflichtig.
Diese Anzeigepflicht erfolgt auch durch die o. g. Anmeldung Ihres Hundes; es sind zusätzlich zu dieser Anmeldung noch folgende Unterlagen/Nachweise zu erbringen:
- Tierhalterhaftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung muss auf die Hundehalterin oder den Hundehalter abgeschlossen sein. Versicherungen, die von Dritten (z. B. Ehepartnern, Lebenspartnern oder Familienangehörigen) abgeschlossen werden, können nur dann anerkannt werden, wenn sich aus der Police zweifelsfrei ergibt, dass sich die Versicherungsleistung auf den speziellen Hund und auch auf die Person der Halterin oder des Halters erstreckt. Deren Hund muss also zweifelsfrei „mitversichert“ sein.
Wichtig ist auch, dass die bestehende Versicherung durch eine Police nachgewiesen wird. Lediglich das Vorlegen eines Versicherungsantrages oder einer Versicherungsrechnung reicht nicht aus. Im Versicherungsschein muss ausdrücklich die Haltung eines Hundes oder mehrerer Hunde schriftlich festgehalten sein und die Mindestdeckungssummen in Höhe von 500.000,- EURO für Personenschäden und 250.000,- EURO für sonstige Schäden (Vermögensschäden, denen kein Personen- oder Sachschaden vorausging) müssen aufgelistet werden.
- Nachweis über die erfolgte Mikrochipkennzeichnung des Hundes
Als Nachweis kann hier z. B. die Kopie einer Impfpassseite oder die Kopie der Anmeldung beim Tasso-Haustierzentralregister vorgelegt werden. Wichtig ist, dass auf den jeweiligen Nachweisen die Chipnummer aufgeklebt ist (Bitte Chipaufkleber verwenden) und die Daten des Hundes dieser Nummer zugeordnet sind. Es muss also deutlich werden, dass sich die Chipnummer auf den angezeigten Hund bezieht.
- Nachweis der Sachkunde
Als sachkundig gelten Jagdscheinbesitzende, Tierärztinnen und Tierärzte, Tierpfleger*innen und Zoolog*innen, sowie all jene, die eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Zucht von Hunden besitzen.
Alle anderen Personen haben über ihre Kenntnisse und Fähigkeiten einen Sachkundetest bei einem durch die Tierärztekammer autorisierten Tierarzt, einem Sachverständigen (z. B. einer anerkannten Hundeschule) oder dem Veterinäramt abzulegen.
- Bestätigung Ihrer Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Die notwendige Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
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- wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen,
- einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),
- einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
- einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die antragstellende Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
- gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs-und Einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
- wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, oder
- trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
Diese Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LHundG NRW bestätigen Sie auf Seite 2 der Anmeldung mit Ihrer Unterschrift
Gehört Ihr Hund aufgrund seiner Rasse zu den „Gefährlichen Hunden“ oder zu den „Hunden bestimmter Rasse“ gem. dem LHundG NRW, so gelten weitere/andere Bestimmungen, die Sie bitte der Rubrik „Anmeldung Hundehaltung gefährlicher Hunde oder Hunde einer bestimmten Rasse (Kampfhunde)“ entnehmen.
