Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
Jede Hundehaltung (auch Haltung von Kleinhunden) ist grundsätzlich bei der zuständigen Kommune anzuzeigen, d. h., alle Hunde sind steuerlich beim Steueramt anzumelden. Einzelheiten zu Steuern und Gebühren finden Sie im Dienstleistungsbereich Hundesteuer.
Die Haltung von Hunden bestimmter Rassen oder gefährlicher Hunde (umgangssprachlich als Kampfhunde bezeichnet) ist erlaubnispflichtig (Ordnungsamt).
Die Haltung großer Hunde (größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg, egal welche Rasse) ist beim Ordnungsamt anzeigepflichtig.
Ziehen Sie mit einem Hund zu oder schaffen sich einen Hund an, können Sie in unserem Bürgerbüro die Anmeldung des Hundes vornehmen und eine Steuermarke erhalten. Die Hundesteuermarke hat der Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes sichtbar zu tragen.
Den entsprechenden Antrag (mit allen dazugehörigen Anlagen) können Sie der Stadt Burscheid auch online oder postalisch (Höhestraße 7-9, 51399 Burscheid) zukommen lassen.
Bei Beschwerden über eine nicht artgerechte Hundehaltung wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt des Rheinisch-Bergischen Kreises.
Inhaltsbereich
Hundehaltung
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage
- Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW)
- Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW)