Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, besteht nach dem Kapitel 4 des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter, voller Erwerbsminderung zu beantragen. Ihr Einkommen wird dabei auf die Grundsicherung angerechnet.
Die Grundsicherung umfasst
- den maßgebenden Regelsatz
- die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
- eventuell bestehende Mehrbedarfe (z. B., wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen G oder aG vorliegt)
Falls eine hilfesuchende Person mit einer anderen Person zusammenlebt, sind für diese ebenfalls die u.g. Nachweise vorzulegen.