Denkmalschutz

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Bauen und Denkmalschutz

Die Erhaltung von Denkmälern ist seit Bestehen des Denkmalschutzgesetzes NW (1980) zu einer wichtigen Aufgabe geworden. Dabei geht es heute nicht mehr nur um einige historische Prunkstücke, wie Kirchen und Schlösser, sondern ganz allgemein um Zeugnisse unserer lebendigen Vergangenheit, um gewachsene Stadt- und Ortsbereiche, um Ensembles, Straßenzüge, Plätze, Grünanlagen, ganze Dörfer und um Einzelgebäude, wie zum Beispiel Schulen, Mühlen, alte Bauernhäuser, Tagelöhnerkaten, Handwerksbetriebe oder Fabrikanlagen aus der frühindustriellen Zeit. Aus diesem Grunde sind die zuständigen Denkmalbehörden verpflichtet, schutzwürdige Gebäude in die Denkmalliste einzutragen.

Die Stadt Burscheid ist Untere Denkmalbehörde

Aufgaben:

  • Führung der Denkmalliste (d. h. aller zu schützenden Bauwerke).
  • Beratung der Denkmaleigentümer in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
  • Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes NW für alle Bau- und Renovierungsmaßnahmen an und in einem Baudenkmal sowie in dessen näherer Umgebung.
  • Ausstellung von steuerlichen Bescheinigungen für alle denkmalpflegerisch abgestimmten und mit einer Erlaubnis versehenen Maßnahmen.
  • Abnahme und Bearbeitung von Förderungsanträgen (s. Abschnitt Denkmalförderung).
  • Erteilung von Bußgeldbescheiden bei Maßnahmen, die ohne Erlaubnis durchgeführt werden.
  • Anforderung von Ersatzvornahmen, wenn der Denkmaleigentümer nach Sicherungsaufforderung sein Gebäude vorsätzlich weiter verfallen lässt.

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Erlaubnispflichtige Maßnahmen (§ 9 DSchG):

Maßnahmen und bauliche Veränderungen an einem Baudenkmal oder in naher Umgebung eines Baudenkmals sind nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes NRW erlaubnispflichtig. Die Regelung der Erlaubnispflicht ist für die Praxis die wichtigste Bestimmung des Denkmalschutzgesetzes. Sie legt u. a. fest, dass alle Veränderungen, die unmittelbar oder mittelbar zu einer Beeinträchtigung von Bau- oder ortsfesten Bodendenkmälern sowie des Erscheinungsbildes dieser Denkmäler oder von Denkmalbereichen führen können, der Erlaubnis bedürfen.

Zur engeren Umgebung von Baudenkmälern gehören regelmäßig die unmittelbar benachbarten Grundstücke und Gebäude. Aber auch entferntere Anlagen können im Einzelfall zur engeren Umgebung des Baudenkmals gehören.

Beispiele für erlaubnispflichtige Maßnahmen:

Umgestaltung der Fassade, Anbringung von Schutzverkleidungen, Auftragen eines neuen Verputzes oder Anstrichs, Änderung der Fenster, Änderung des Grundrisses, Einbau einer Heizungsanlage, Teilabbruch.

Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Maßnahmen nach der Bauordnung genehmigungspflichtig oder anzeigepflichtig sind.

Ob eine Maßnahme erlaubnispflichtig ist, wird durch die Untere Denkalbehörde im Benehmen mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege entschieden. Erlaubnisbehörde ist die Stadt Burscheid als Untere Denkmalbehörde und es wird empfohlen, bereits vor Antragstellung ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter bei der Unteren Denkmalbehörde zu führen.

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Denkmalförderung:

Nachdem ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt ist, übernimmt die Eigentümerin/der Eigentümer die Pflicht, das Gebäude nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu erhalten. Das führt in vielen Fällen zu Mehrkosten, die aus denkmalpflegerischen Auflagen resultieren. Diese Mehrkosten sind zuschussfähig und können steuerlich geltend gemacht werden.

Um Zuschüsse und auch steuerliche Vergünstigungen zu erlangen, ist die denkmalpflegerische Erlaubnis nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes NW die Voraussetzung, Bescheinigungen werden von der Unteren Denkmalbehörde ausgestellt. Bedingung ist jedoch, dass mit den Arbeiten nicht vor der schriftlichen Erlaubnis begonnen wurde. In Frage kommen folgende Möglichkeiten:

Förderungszuschüsse

Es bestehen Förderungsmöglichkeiten aus Mitteln
I. des Landes Nordrhein-Westfalen
II. des Landes Nordrhein-Westfalen und des Kreises
III. des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt/
IV. des Landesamtes für Agrarordnung

Vorstehend wurden alle Förderungsmöglichkeiten dargestellt, ungeachtet der Tatsache, dass derzeit im Hinblick auf die allgemein knappe Finanzlage der Kommunen und des Landes die eine oder andere Förderungsmöglichkeit in den Haushalten nicht zur Verfügung steht. Ein Rechtsanspruch auf diese Mittel besteht nicht.

Steuerliche Vergünstigungen

Hier bestehen die folgenden Möglichkeiten:

  • Erhöhte steuerliche Absetzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten bei Baudenkmälern, wenn diese zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sind.
  • Erhöhte steuerliche Absetzungen für historische Gebäude in Denkmalbereichen, auch bei nicht eingetragenen Gebäuden, wenn die denkmalpflegerischen Auflagen zu Mehrkosten führen.

Entsprechende Anträge sind bei der zuständigen Unteren Denkmalbehörde - Stadt Burscheid - zu stellen. Vor Erteilung der denkmalpflegerischen Erlaubnis darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.

Kontakt: Kurt Berger, Stab Stadtentwicklung

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