Wintereinbruch und die damit
verbundene Verkehrssicherungspflicht:
Stadt informiert über Räum- und Streupflicht
Burscheid, 15.12.2010. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt zwar grundsätzlich der Stadt, doch hat sie diese Pflicht bei den Gehwegen auf die Straßenanlieger übertragen, also auf die Hauseigentümer. Diese oder ihre Mieter müssen dafür sorgen, dass der Schnee auf öffentlichen Gehwegen geräumt ist, damit niemand ausrutscht oder sich verletzt.
Geregelt ist die Art und der Umfang der übertragenen Straßenreinigungs- und Winterpflichten in der Satzung der Technischen Werke Burscheid (TWB) über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (kurz: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung).
Hiernach sind Gehwege bzw. kombinierte Rad-/Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen. Dabei ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln grundsätzlich verboten. Erlaubt sind Sand, Splitt und Granulat. In Ausnahmefällen, wie z. B. bei Eisregen, ist die Verwendung von Salz jedoch erlaubt.
In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte - unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte - zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Damit der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird, muss der Schnee auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand gelagert werden.
Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist auf der Homepage der Technischen Werke Burscheid unter www.tw-burscheid.de/Satzungen der TWB einzusehen.